Grundsatzvereinbarung – Jol'Immo Sàrl

Accord de principe

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Grundsatzvereinbarung

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Eine Grundsatzvereinbarung bezeichnet eine Übereinkunft, die die Vertragsparteien über die Klauseln dieses Vertrags treffen. Diese Vereinbarung hat keine rechtliche Gültigkeit; sie stellt lediglich eine moralische Verpflichtung zwischen den Vertragsparteien dar, und ihre Nichteinhaltung kann keine rechtlichen Schritte nach sich ziehen.

Beispiel 1: Grundsatzvereinbarung mit der Bank, die einen Immobilienkauf finanzieren soll.

Im Rahmen eines zukünftigen oder terminierten Verkaufs einer Immobilie kann der Käufer, der diesen Erwerb durch eine Bank finanzieren lassen möchte, bei dieser eine Grundsatzvereinbarung beantragen. Diese Vereinbarung bedeutet, sofern sie zustande kommt, die Zustimmung der Bank, den Erwerb der Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses zu finanzieren. Diese Vereinbarung dient jedoch nicht als Hypothekenvertrag. Es handelt sich lediglich um eine Verpflichtung seitens der Bank, und selbst wenn diese Verpflichtung in einem Dokument festgehalten ist, hat sie keinen verbindlichen oder offiziellen Charakter.

Beispiel 2: Grundsatzvereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer einer Immobilie

Tatsächlich besteht eine Grundsatzvereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer einer Immobilie, sobald sie sich über die Bedingungen des Kaufvertrags, insbesondere den Preis, geeinigt haben, auch wenn der Vertrag noch nicht unterzeichnet ist. Die eigentliche offizielle Vereinbarung ist jedoch diejenige, die nach der Grundsatzvereinbarung vor einem Notar unterzeichnet wird. Letztere ist daher nur moralischer Natur und beruht sogar auf dem Vertrauen der Vertragsparteien, dass sie die Bedingungen ihrer Vereinbarung einhalten werden.

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